Die Bewirtschaftungsmaßnahmen

 

Die Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete geschieht hauptsächlich durch die Anwendung von zwei Arten von Maßnahmen: die sogenannten „allgemeinen Maßnahmen“ und die „Sondermaßnahmen“. Die Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in Erlassen der wallonischen Regierung festgelegt. Es obliegt der Person, die die Flächen bewirtschaftet und/oder verwaltet, diese Maßnahmen einzuhalten.

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Die allgemeinen Maßnahmen sind seit Januar 2011 in allen Natura-2000-Gebieten anwendbar. Sie müssen seit diesem Datum eingehalten werden.

Die Sondermaßnahmen sind für jede Bewirtschaftungseinheit spezifisch. Sie sind in den jeweiligen Gebieten dann anzuwenden, wenn der entsprechende Bezeichnungserlass, der die gesetzliche Grundlage zum Schutz der Natura-2000-Gebiete bildet, in Kraft tritt. Der Erlass fasst die Beschreibung und Kartografie eines jeden Gebietes zusammen.

 

Weitere Informationen: Natura 2000-Bewirtschaftungsmaßnahmen (11/2021)

 

Die Bewirtschaftungsmaßnahmen unterscheiden drei Arten von Handlungen:

Handlungen, die mitgeteilt werden müssen
Bevor diese Art von Arbeiten in Angriff genommen werden dürfen, muss der Bewirtschafter den Direktor der Außendienststelle der Abteilung Natur und Forsten (ANF) darüber in Kenntnis setzen. Dies geschieht, indem er dem Direktor ein Mitteilungsformular (eine Übersetzung wird bald verfügbar sein) auf dem Postweg zukommen lässt. Wenn die ANF innerhalb einer Frist von 15 Tagen nicht darauf reagiert, darf der Bewirtschafter die Arbeiten als genehmigt betrachten und durchführen. Sollte die Verwaltung die Arbeiten verweigern, kann der Bewirtschafter dagegen Berufung einlegen. Ein entsprechendes Formular ist für diesen Fall vorgesehen. Es ist an den Generalinspektor der ANF zu richten.

Handlungen, die genehmigt werden müssen
Bevor diese Art von Arbeiten in Angriff genommen werden dürfen, muss der Bewirtschafter beim Direktor der Außendienststelle der Abteilung Natur und Forsten (ANF) einen Antrag auf Genehmigung stellen (eine Übersetzung wird bald verfügbar sein). Die Verwaltung muss innerhalb einer Frist von 45 Tagen darüber befinden und dem Antragsteller ihre Entscheidung übermitteln. Der Anfrage wird nur dann stattgegeben, wenn der Antragsteller eine schriftliche Genehmigung erhalten hat. Ohne Antwort seitens der Verwaltung gilt der Antrag als abgelehnt. Im Falle einer Verweigerung des Antrags kann der Bewirtschafter Berufung beim für Naturschutz zuständigen Minister einlegen.

Handlungen, die verboten sindIm Prinzip darf der Bewirtschafter diese Art von Arbeiten nicht durchführen, doch gibt es Ausnahmen. Wenn der Bewirtschafter beim Generalinspektor der Abteilung Natur und Forsten (ANF) einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellt (eine Übersetzung wird bald verfügbar sein), kann er innerhalb von 60 Tagen eine positive Antwort auf diesen Antrag erhalten. Wenn keine Antwort erfolgt, gilt der Antrag als abgelehnt. Im Falle einer Verweigerung des Antrags kann der Bewirtschafter Berufung beim für Naturschutz zuständigen Minister einlegen.

Achtung ! Sie sind verpflichtet, die Gesetzgebung von Natura 2000 einzuhalten,
auch wenn Sie keine Entschädigungen anfragen!


Ratschläge: Kontakt Natagriwal