Die Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete geschieht hauptsächlich durch die Anwendung von zwei Arten von Maßnahmen: die sogenannten „allgemeinen Maßnahmen“ und die „Sondermaßnahmen“. Die Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in Erlassen der wallonischen Regierung festgelegt. Es obliegt der Person, die die Flächen bewirtschaftet und/oder verwaltet, diese Maßnahmen einzuhalten.
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Die allgemeinen Maßnahmen sind seit Januar 2011 in allen Natura-2000-Gebieten anwendbar. Sie müssen seit diesem Datum eingehalten werden.
Die Sondermaßnahmen sind für jede Bewirtschaftungseinheit spezifisch. Sie sind in den jeweiligen Gebieten dann anzuwenden, wenn der entsprechende Bezeichnungserlass, der die gesetzliche Grundlage zum Schutz der Natura-2000-Gebiete bildet, in Kraft tritt. Der Erlass fasst die Beschreibung und Kartografie eines jeden Gebietes zusammen.
Weitere Informationen: Natura 2000-Bewirtschaftungsmaßnahmen (11/2021)
Die Bewirtschaftungsmaßnahmen unterscheiden drei Arten von Handlungen:
![]() | Handlungen, die mitgeteilt werden müssen |
![]() | Handlungen, die genehmigt werden müssen |
![]() | Handlungen, die verboten sindIm Prinzip darf der Bewirtschafter diese Art von Arbeiten nicht durchführen, doch gibt es Ausnahmen. Wenn der Bewirtschafter beim Generalinspektor der Abteilung Natur und Forsten (ANF) einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellt (eine Übersetzung wird bald verfügbar sein), kann er innerhalb von 60 Tagen eine positive Antwort auf diesen Antrag erhalten. Wenn keine Antwort erfolgt, gilt der Antrag als abgelehnt. Im Falle einer Verweigerung des Antrags kann der Bewirtschafter Berufung beim für Naturschutz zuständigen Minister einlegen. |
Achtung ! Sie sind verpflichtet, die Gesetzgebung von Natura 2000 einzuhalten,
auch wenn Sie keine Entschädigungen anfragen!
Ratschläge: Kontakt Natagriwal