Kumulierbarkeit ÖVF und AUM

 

Im Prinzip darf für eine Ökologische Vorrangfläche (= Pflichtmaßnahme) keine AUM-Prämie (= freiwillige Maßnahme) ausbezahlt werden. Da gewisse AUM die Kriterien der ÖVF erfüllen (z.B. Hecken, Bäume, begraste Wendestreifen, bepflanzte Ackerstreifen) muss der Landwirt seine Wahl jährlich auf dem Vorantrag vermerken. Das Lastenheft der AUM muss allerdings weiterhin eingehalten werden, ohne Verlängerung des Vertrages.