In einigen Worten

 

Cross-Compliance

Seit 2005 sind die öffentlichen Beihilfen für Landwirte im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik an die Einhaltung von Normen im Bereich Umwelt- und Tierschutz geknüpft. Dies wird auch als Cross-Compliance-Regelung bezeichnet, die jeder Landwirt, der Beihilfen erhält, einhalten muss.

Die Cross-Compliance-Regelung entspricht dem Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ), sowie den gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Betriebsführung. Diese Bestimmungen, ebenso wie die des Greenings (oder verstärkte Cross-Compliance), das die bestehende Regelung ab dem Jahr 2015 verstärkt, wurden in der gesamten Europäischen Union eingeführt um die Einhaltung der Basis-Gesetzgebungen im Bereich der Landwirtschaft zu gewährleisten.

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Die Verpflichtungen der Cross-Compliance beziehen sich auf den Umweltschutz, die Lebensmittelsicherheit, die Tier- und Pflanzengesundheit, den Tierschutz und den Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand. Es geht dabei um:

  • die Erhaltung des Dauergrünlands gemäß einem Referenzkoeffizienten, der jedes Jahr auf Ebene der wallonischen Region berechnet und angewandt wird (diese Information wird in der Regel im November im Sillon Belge veröffentlicht oder auf dem Internetportal des wallonischen Landwirtschaftsministeriums bekanntgegeben).
  • die Bodenbedeckung während des Winters;
  • die Anlage von „Nitrat fixierenden Zwischenkulturen“ (CIPAN);
  • den Erhalt eines Mindestmaßes an Instandhaltung von Flächen (Erhalt der topografischen Besonderheiten, Erhalt der einheimischen Hecken und Bäume, usw.);
  • die Einrichtung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen;
  • die Einhaltung des Gesetzes zur Erhaltung der Natur und zu Natura 2000;
  • die Einhaltung der Bedingungen zur Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen;
  • die Lebensmittelsicherheit (Hygiene, Rückverfolgbarkeit, usw.);
  • die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

Alle diese Verpflichtungen sind in der Erläuterungsnotiz zur Flächenerklärung (siehe landwirtschaftliches Internetportal, die die Landwirte jedes Jahr erhalten, im Detail erklärt.

Den Landwirten, die diese Verpflichtungen nicht einhalten, können die Beihilfen ganz oder teilweise gekürzt werden. Sämtliche Direktzahlungen sind betroffen: die Betriebsprämienrechte, die Mutterkuhprämie, die Grünlandprämie, die Agrar-Umweltsubventionen (AUM), die Prämien für biologische Landwirtschaft, die Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete, die Natura-2000-Entschädigungen. Zusätzliche Auskünfte zu den Beihilfen sind auf dem Internetportal des wallonischen Landwirtschaftsministeriums (unter der Rubrik „formulaires en ligne“, wo die Erläuterungsnotizen zur Flächenerklärung einsehbar sind) verfügbar.

Weitere Informationen: landwirtschaftliches Internetportal

Das Greening, eine verstärkte Cross-Compliance

Seit dem 1. Januar 2015 unterliegen die verschiedenen finanziellen Beihilfen einer verstärkten Cross-Compliance-Regelung, die auch als „Greening“ bezeichnet wird. Dies ist der „grüne“ Teil der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2014-2020), die sich zum Ziel gesetzt hat, Umweltbelange verstärkt in das Fördersystem zu integrieren. Das Greening bezieht sich auf drei Bereiche:

  1. Anbaudiversifizierung auf den Ackerflächen: Anbau von mindestens drei verschiedenen Kulturarten (wenn der Betrieb über mehr als 30 ha Ackerland verfügt) oder zwei verschiedenen Kulturarten (wenn der Betrieb zwischen 10 und 30 ha Ackerland besitzt). 95% der wallonischen Landwirte erfüllen bereits die Bedingungen der Anbaudiversifizierung. 
     
  2. Erhalt des Dauergrünlandes auf regionaler Ebene: Erhalt eines bestimmten Prozentsatzes an Dauergrünland (wird jedes Jahr auf Ebene der wallonischen Region berechnet) und Verbot des Grünlandumbruchs auf Natura-2000-Dauergrünland mit starken Einschränkungen  (BE2, 3 und 4). 
     
  3. Erhalt von „ökologischen Vorrangflächen“ (oder ÖVF, d.h. Flächen, die günstige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Artenvielfalt haben): Bereitstellung von mindestens 5% der Ackerflächen des Betriebes als ÖVF, die der Landwirt unter den folgenden Elementen aussuchen kann: Stilllegungsflächen, topografische Besonderheiten (Hecken, Einzelbäume, Feldraine, Tümpel, Gräben), Pufferstreifen, Agroforstflächen, Waldsäume, Kurzumtriebsplantagen, Zwischenkulturen oder Stickstoff fixierende Zwischenkulturen.

Um mehr zu erfahren (nur auf Französisch)
Le verdissement de la PAC en Région wallonne (Oktober 2014)
Note sur la mise en œuvre du verdissement (Dezember 2014)

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