Bettroffene Landwirte

 

Sämtliche Landwirte, die Beihilfen in Anspruch nehmen, sind von der Cross-Compliance-Regelung betroffen. Sie sind ebenfalls dazu angehalten, die Bestimmungen des Greenings anzuwenden, wenn sie Direktzahlungen für ihre Betriebe beantragen. Je nach Situation sind gewisse Betriebe vom Greening befreit. Es handelt sich dabei um:

Den Teil eines Betriebes, der biologische Landwirtschaft betreibt.
Befreiung von den drei Bedingungen

 

Betriebe, auf denen mehr als 75% der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland, Flächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewirtschaftet werden UND auf denen die nicht begrünten Ackerflächen 30 ha betragen.
Befreiung von der Anbaudiversifizierung und den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

 

Betriebe, auf denen mehr als 75% der Ackerflächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder als Stilllegungsflächen bewirtschaftet/benutzt werden UND auf denen die anderen Ackerflächen ≤ 30 ha betragen
Befreiung von der Anbaudiversifizierung

 

Betriebe, auf denen mehr als 75% der Ackerflächen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder Leguminosen oder als Stilllegungsflächen bewirtschaftet/benutzt werden UND auf denen die anderen Ackerflächen ≤ 30 ha betragen
⇒ Befreiung von den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

 

Betriebe, auf denen die Ackerflächen < 15 ha betragen
Befreiung von den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

 

Es ist anzumerken, dass 95% der wallonischen Landwirte bereits die Bedingungen der Anbaudiversifizierung erfüllen und dass 55% der wallonischen Betriebe von den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) befreit sind. Ein automatischer Rechner steht zu Ihrer Verfügung, der es Ihnen erlaubt, einzuschätzen, ob Sie die Bedingungen des Greenings erfüllen. Dieser Rechner wurde auf Grundlage der aktuellen Daten, die vom Öffentlichen Dienst der Wallonie übermittelt wurden, erstellt. Es handelt sich um eine provisorische Fassung, die noch aktualisiert werden kann, da die genauen Modalitäten in Bezug auf das Greening noch bestätigt werden müssen.